Freigrenze (Veräußerungsgewinn)
Auch: Freigrenze § 23 EStG, Veräußerungsgewinn-Freigrenze, Spekulationsgewinn-Freigrenze
Die Freigrenze von 1.000 Euro (bis 2022: 600 Euro) befreit private Veräußerungsgewinne aus Edelmetallverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist von der Einkommensteuer, sofern der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr diesen Betrag nicht überschreitet.
Wer physisches Edelmetall — Gold, Silber, Platin oder Palladium — mit Gewinn verkauft, fragt sich unweigerlich: Muss ich das versteuern? Die Antwort hängt von zwei Faktoren ab: der Spekulationsfrist und der Freigrenze. Letztere gibt es, damit Kleinstgewinne nicht zu unverhältnismäßigem Steueraufwand führen.
Rechtliche Grundlage
Gewinne aus dem Verkauf von physischen Edelmetallen fallen unter private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sofern zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Nach Ablauf dieser Jahresfrist sind Gewinne steuerfrei — unabhängig von ihrer Höhe.
Wird die Jahresfrist nicht eingehalten, greift die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Hier kommt die Freigrenze ins Spiel: Unterschreiten alle privaten Veräußerungsgewinne eines Steuerjahres zusammen den Grenzbetrag, entfällt die Steuerpflicht vollständig.
Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig — nicht nur der übersteigende Betrag.
Entwicklung der Freigrenze
| Zeitraum | Freigrenze (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) |
|---|---|
| Bis Veranlagungsjahr 2022 | 600 Euro |
| Ab Veranlagungsjahr 2023 | 1.000 Euro |
Die Anhebung auf 1.000 Euro erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) und gilt für Verkäufe ab dem 1. Januar 2023.
Berechnung des Veräußerungsgewinns
Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich wie folgt:
Veräußerungsgewinn = Verkaufserlös − Anschaffungskosten − Werbungskosten
Zu den Anschaffungskosten zählen der Kaufpreis zuzüglich aller Nebenkosten (Versand, Versicherung, Bankgebühren, Agio). Als Werbungskosten können z. B. Tresor- oder Lagerkosten anteilig angesetzt werden. Beim Kauf mehrerer Tranchen gilt das FIFO-Prinzip (First In, First Out): Die zuerst gekauften Einheiten gelten als zuerst verkauft.
Praxisbeispiel
- Kauf von 50 g Gold im März 2025 für 4.200 Euro (inkl. Nebenkosten).
- Verkauf im September 2025 für 4.900 Euro (Haltefrist < 1 Jahr).
- Gewinn: 700 Euro — unterhalb der Freigrenze von 1.000 Euro → keine Steuerpflicht.
- Hätte der Gewinn 1.100 Euro betragen, wären alle 1.100 Euro mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Den aktuellen Goldpreis und die Preisentwicklung über den historischen Kursverlauf können helfen, den richtigen Verkaufszeitpunkt zu wählen. Eine Hochrechnung bietet auch der Steuerschätzer.
Besonderheiten und häufige Fehler
- Jahresübergreifende Gewinne: Die Freigrenze wird pro Kalenderjahr geprüft. Verluste aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. Fremdwährungen) können gegengerechnet werden, aber nur innerhalb der Einkunftsart.
- Verlustverrechnung: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden; sie sind lediglich mit gleichartigen Gewinnen desselben oder künftiger Jahre verrechenbar.
- Mehrere Positionen: Wer im selben Jahr sowohl Gold als auch Silber verkauft, muss alle Gewinne und Verluste aus § 23 EStG zusammenrechnen. Erst die Summe wird mit der Freigrenze verglichen.
- Abgeltungsteuer gilt nicht: Für physische Edelmetalle greift nicht die pauschale Abgeltungsteuer (25 %), sondern der individuelle Einkommensteuersatz — dies kann vorteilhaft oder nachteilig sein.
- Dokumentationspflicht: Kaufbelege, Rechnungen und Kontoauszüge sollten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Kurz gemerkt
Die Freigrenze von 1.000 Euro (seit 2023) schützt kleinere Edelmetall-Gewinne vor der Einkommensteuer — aber nur, solange die Jahresfrist unterschritten und der Grenzbetrag nicht überschritten wird. Wer größere Positionen hält oder regelmäßig handelt, sollte Kauf- und Verkaufsdaten sorgfältig dokumentieren und im Zweifelsfall steuerlichen Rat einholen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung.