FIFO-Prinzip bei Edelmetallverkauf
Auch: First In, First Out, Warteschlangenprinzip, FIFO
Das FIFO-Prinzip (First In, First Out) legt fest, dass beim Verkauf von Edelmetallen steuerlich stets die zuerst erworbenen Einheiten als zuerst veräußert gelten.
Das FIFO-Prinzip (englisch: First In, First Out) ist eine Verbrauchsfolgeregelung, die im deutschen Steuerrecht bei der Berechnung von Veräußerungsgewinnen aus physischen Edelmetallen angewendet wird. Wer beispielsweise Gold in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Preisen kauft und später einen Teil verkauft, muss für die steuerliche Gewinnermittlung davon ausgehen, dass die zuerst gekauften Einheiten auch zuerst verkauft wurden – unabhängig davon, welche Münzen oder Barren physisch den Besitzer wechseln.
Bedeutung für die Spekulationsfrist
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen Gewinne aus dem Verkauf privater Wirtschaftsgüter – zu denen physische Edelmetalle zählen – der Einkommensteuer, sofern zwischen Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate liegen (Spekulationsfrist). Die FIFO-Methode bestimmt dabei, welchem Kaufdatum ein Verkauf zugerechnet wird:
- Erster Kauf gilt als zuerst veräußert → dessen Anschaffungsdatum und -preis werden herangezogen.
- Liegt zwischen diesem ersten Kauf und dem Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn steuerfrei.
- Liegt der erste Kauf innerhalb der Jahresfrist, fällt der Gewinn unter die Freigrenze von 1.000 € (ab 2023; bis 2022: 600 €) oder ist steuerpflichtig.
Rechenbeispiel
Kauf 1: 10 oz Gold am 01.03.2023 à 1.800 € = 18.000 €
Kauf 2: 10 oz Gold am 01.09.2024 à 2.400 € = 24.000 €
Verkauf: 5 oz Gold am 15.04.2025 à 2.800 € = 14.000 €
FIFO → Einstandspreis: 5 × 1.800 € = 9.000 €
Gewinn: 14.000 € – 9.000 € = 5.000 €
Haltedauer Kauf 1 → Verkauf: > 12 Monate → steuerfrei
Da die fünf Unzen steuerlich dem ersten Kauf (März 2023) zugeordnet werden, überschreitet die Haltedauer die Jahresfrist – der Gewinn bleibt steuerfrei. Wäre FIFO nicht anwendbar und würden stattdessen die jüngeren Einheiten (Kauf 2, September 2024) herangezogen, wäre der Gewinn steuerpflichtig.
Praktische Hinweise
- Belegpflicht: Jeder Kauf sollte mit Datum, Menge, Einstandspreis und Händlerrechnung dokumentiert werden, damit die FIFO-Zuordnung im Streitfall belegt werden kann.
- Sammelverwahrung: Bei nicht individuell nummerierten Barren oder Münzen ist FIFO die vom Finanzamt akzeptierte Standardmethode; alternative Methoden (z. B. LIFO oder Durchschnittskostenmethode) sind für private Edelmetalle im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht zugelassen.
- Mischbestände: Unterschiedliche Arten (Gold-Unzen, Silberbarren usw.) werden getrennt nach FIFO bewertet – eine gattungsübergreifende Verrechnung ist nicht zulässig.
- Anlagegold umsatzsteuerfrei: Anlagegold ist nach § 25c UStG von der Mehrwertsteuer befreit; das FIFO-Prinzip betrifft ausschließlich die ertragsteuerliche Seite.
Die historischen Goldpreise können helfen, den damaligen Einstandswert zu rekonstruieren, falls Originalbelege fehlen. Den zu erwartenden Steuereffekt beim Verkauf können Sie vorab mit dem Steuerschätzer abschätzen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar. Für die individuelle steuerliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Kurz gemerkt
Das FIFO-Prinzip ordnet beim Edelmetallverkauf dem Finanzamt gegenüber automatisch die ältesten Bestände zu – wer langfristig und in Tranchen kauft, profitiert davon, weil ältere Käufe häufig bereits die steuerfreie Jahresfrist überschritten haben.