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Steuern & Recht

Privates Veräußerungsgeschäft

Auch: Spekulationsgeschäft, Spekulationssteuer, § 23 EStG

Ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG liegt vor, wenn eine Privatperson Wirtschaftsgüter – darunter physische Edelmetalle – innerhalb der gesetzlichen Haltefrist mit Gewinn verkauft und dieser Gewinn der Einkommensteuer unterliegt.

Das private Veräußerungsgeschäft (umgangssprachlich oft noch „Spekulationssteuer" genannt) ist in § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Es erfasst Gewinne, die Privatpersonen beim Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter erzielen – und es ist für jeden Edelmetallanleger relevant, der physisches Gold, Silber oder andere Metalle kauft und wieder veräußert.

Grundprinzip: Haltefrist entscheidet

Der Kern des § 23 EStG ist die Jahresfrist: Werden Edelmetalle innerhalb von einem Jahr nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, ist dieser Gewinn als sonstiges Einkommen zu versteuern. Nach Ablauf der Jahresfrist bleibt der Veräußerungsgewinn dagegen steuerfrei – unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Haltedauer Steuerliche Folge
Kauf und Verkauf innerhalb von 12 Monaten Gewinn steuerpflichtig (§ 23 EStG)
Haltedauer über 12 Monate Gewinn steuerfrei
Verlust innerhalb der Jahresfrist Verlustverrechnung mit anderen § 23-Gewinnen möglich

Die Frist beginnt mit dem Datum des Kaufvertrags (nicht der Lieferung oder Zahlung) und endet mit dem Datum des Verkaufsvertrags.

Was gilt als Veräußerungsgewinn?

Der steuerpflichtige Gewinn berechnet sich vereinfacht so:

Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis − Anschaffungskosten − Werbungskosten

Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Kaufpreis auch direkte Nebenkosten wie Versandkosten, Versicherungsprämien beim Transport oder Bankgebühren für den Erwerb. Werbungskosten sind etwa Depotgebühren, Kosten für ein Schließfach oder Beratungskosten, die dem Verkauf zugerechnet werden können.

Wurden mehrere Tranchen desselben Metalls zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft, gilt steuerlich das FIFO-Prinzip (First In – First Out): Die zuerst erworbenen Einheiten gelten als zuerst verkauft. Das kann relevant sein, um zu prüfen, ob die Jahresfrist für das jeweilige Lot bereits abgelaufen ist. Mehr dazu im Eintrag FIFO-Prinzip bei Edelmetallverkauf.

Freigrenze von 1.000 Euro

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben insgesamt steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aller solcher Geschäfte eines Kalenderjahres die Freigrenze von 1.000 Euro nicht überschreitet (bis Veranlagungszeitraum 2022: 600 Euro; ab Veranlagungszeitraum 2023: 1.000 Euro gemäß Jahressteuergesetz 2022). Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag – wird sie auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Verlustverrechnung

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben oder künftiger Veranlagungszeiträume verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (z. B. Arbeitslohn) ist nicht zulässig. Nicht verrechnete Verluste können per Verlustvortrag in Folgejahre übertragen werden; ein Verlustrücktrag ins Vorjahr ist bei § 23 EStG – anders als bei anderen Einkunftsarten – gesetzlich ausgeschlossen (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).

Abgrenzung zur Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) gilt für Kapitaleinkünfte wie Dividenden oder Zinsen. Gewinne aus dem Verkauf physischer Edelmetalle fallen dagegen unter § 23 EStG und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – der je nach Gesamteinkommen deutlich höher ausfallen kann. Weitere Abgrenzungen finden sich unter Abgeltungsteuer und Edelmetalle.

Praxishinweise

  • Kaufbelege und Verkaufsbelege mindestens sieben Jahre aufbewahren (steuerliche Aufbewahrungspflicht).
  • Beim Tafelgeschäft (Barzahlung ohne Depot) liegt die Dokumentationspflicht beim Käufer selbst.
  • Bei Bargeschäften ab 2.000 Euro greift das Geldwäschegesetz mit Identifizierungspflicht (§ 10 Abs. 6a GwG).
  • Die historischen Edelmetallpreise können helfen, den Einstandspreis zu rekonstruieren, falls Belege fehlen – steuerlich anerkannt ist jedoch nur ein nachweisbarer Beleg.

Den potenziellen Steuereffekt beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist können Sie vorab mit dem Steuerschätzer abschätzen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für Ihre individuelle steuerliche Situation wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater.

Kurz gemerkt

Physische Edelmetalle sind nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei veräußerbar; bei kürzerer Haltedauer gilt § 23 EStG mit einer Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr. Die genaue Dokumentation von Kauf- und Verkaufsdaten ist entscheidend.

Zurück zum Lexikon Zuletzt aktualisiert: 23. Juli 2026

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