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Steuern & Recht

Umsatzsteuerbefreiung Anlagegold

Auch: Goldsteuerbefreiung, USt-Befreiung Gold, § 25c UStG

Anlagegold ist in der EU nach § 25c UStG von der Umsatzsteuer befreit, sofern es bestimmte Mindestanforderungen an Feingehalt und Form erfüllt.

Wer Goldbarren oder Goldmünzen kauft, zahlt in Deutschland und der gesamten Europäischen Union keine Umsatzsteuer – vorausgesetzt, das Gold erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen als Anlagegold. Diese Sonderregelung ist seit dem 1. Januar 2000 EU-weit harmonisiert und macht Gold steuerlich deutlich attraktiver als die meisten anderen Edelmetalle, insbesondere Silber, auf das in Deutschland 19 % Mehrwertsteuer anfallen.

Rechtliche Grundlagen

Die Steuerbefreiung für Anlagegold beruht auf zwei Rechtsebenen:

  • EU-Recht: Artikel 344 bis 356 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG verpflichten alle Mitgliedstaaten, Lieferungen von Anlagegold von der Umsatzsteuer zu befreien.
  • Deutsches Recht: § 25c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt die EU-Richtlinie in nationales Recht um. Die Befreiung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Anlagegold.

Die Regelung betrifft ausschließlich Gold – Silber, Platin und Palladium fallen nicht darunter und unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz.

Was gilt als Anlagegold?

Nicht jedes Goldprodukt ist automatisch steuerfrei. Das Gesetz definiert Anlagegold anhand klarer Kriterien:

Goldbarren

Kriterium Anforderung
Mindestfeingehalt 995/1000 (99,5 %)
Form Barren oder Plättchen
Mindestgewicht kein gesetzliches Mindestgewicht
Zertifizierung von anerkannten Scheideanstalten akzeptiert

Barren von LBMA-zertifizierten Herstellern wie Heraeus, Umicore, PAMP Suisse oder Valcambi erfüllen diese Anforderungen in der Regel automatisch.

Goldmünzen

Kriterium Anforderung
Mindestfeingehalt 900/1000 (90,0 %)
Prägejahr nach 1800
Status gesetzliches Zahlungsmittel im Herkunftsland
Handelsaufschlag nicht mehr als 80 % über Goldwert

Klassische Anlagemünzen wie Krügerrand, Wiener Philharmoniker, Maple Leaf oder American Eagle erfüllen diese Bedingungen. Die Europäische Kommission veröffentlicht jährlich eine nicht abschließende Liste steuerbefreiter Münzen im Amtsblatt der EU. Münzen, die hauptsächlich als Sammlerstücke gehandelt werden und deren Preis den numismatischen Wert widerspiegelt, können vom steuerfreien Status ausgeschlossen sein.

Vorsteuerabzug für Händler (Optionsrecht)

Ein besonderer Mechanismus betrifft gewerbliche Goldverkäufer: Unternehmer, die Anlagegold liefern, können auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren (§ 25c Abs. 3 UStG). Dies lohnt sich dann, wenn auf der Einkaufsseite erhebliche Vorsteuerbeträge anfallen (z. B. bei der Herstellung von Barren). Für private Käufer ist dieser Aspekt ohne Bedeutung – sie profitieren stets von der Steuerbefreiung.

Abgrenzung: Verarbeitetes Gold und Halbzeuge

Sobald Gold verarbeitet wird, entfällt die Steuerbefreiung:

  • Schmuck aus Gold ist stets umsatzsteuerpflichtig, unabhängig vom Feingehalt.
  • Dentallegierungen (Zahngold) sind ebenfalls steuerpflichtig.
  • Halbzeuge (Drähte, Bleche, Granulat) für industrielle Zwecke unterliegen dem Regelsteuersatz.

Die Grenze zwischen steuerfreiem Anlagegold und steuerpflichtigem Verarbeitungsprodukt ist beim Schmelzwertrechner relevant: Ein Goldring mit 585er Legierung ist kein Anlagegold – weder wegen des Feingehalts (unter 99,5 %) noch wegen der Verarbeitungsform.

Steuerlicher Vorteil gegenüber Silber

Beispiel: 1 kg Silber zum Spotpreis von 30,00 €/Unze

Roh-Metallwert:  1.000 g ÷ 31,1035 g × 30,00 € = 964,52 €
+ 19 % MwSt:    + 183,26 €
= Kaufpreis ca.  1.147,78 €

Bei Gold (1 Feinunze, 2.400 €):
Goldwert:        2.400,00 €
+ 0 % MwSt:      0,00 €
= Kaufpreis ca.  2.400,00 € (zzgl. Händleraufgeld, keine Steuer)

Der fehlende 19-%-Puffer bei Silber macht es deutlich schwieriger, beim Wiederverkauf kostendeckend zu agieren. Mit dem Steuerschätzer lässt sich dieser Effekt für konkrete Kaufszenarien berechnen.

Einfuhr aus Drittstaaten

Auch die Einfuhr von Anlagegold aus Nicht-EU-Ländern (z. B. aus der Schweiz oder den USA) ist umsatzsteuerfrei, sofern die Qualitätskriterien erfüllt sind (§ 25c Abs. 1 UStG). Zoll kann dennoch anfallen, wenn kein Freihandelsabkommen besteht – dies ist jedoch bei Gold in der Regel nicht der Fall, da Gold zolltariflich unter Kapitel 71 des Harmonisierten Systems fällt und in der EU mit 0 % Zollsatz belegt ist.

Verhältnis zu anderen Steuervorschriften

Die Umsatzsteuerbefreiung sagt nichts über die Einkommensteuer aus. Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold können als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG steuerpflichtig sein, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr nicht eingehalten wurde. Nach Ablauf der Jahresfrist sind Veräußerungsgewinne für Privatpersonen einkommensteuerfrei.

Außerdem gelten beim Kauf ab bestimmten Schwellenwerten die Vorschriften des Geldwäschegesetzes – insbesondere die Bargeldgrenze und die Legitimationsprüfung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Kurz gemerkt

Anlagegold mit mindestens 99,5 % Feingehalt (Barren) oder 90,0 % Feingehalt (Münzen mit Prägejahr nach 1800) ist in der EU seit dem Jahr 2000 vollständig von der Umsatzsteuer befreit – ein gesetzlich verankerter Vorteil, der Gold gegenüber Silber, Platin und anderen Edelmetallen beim physischen Kauf strukturell bevorzugt.

Zurück zum Lexikon Zuletzt aktualisiert: 23. Juli 2026

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