Geldwäschegesetz (GwG)
Auch: GwG, Anti-Geldwäsche-Gesetz, AML-Gesetz
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Edelmetallhändler ab bestimmten Schwellenwerten zur Identifizierung ihrer Kunden und zur Meldung verdächtiger Transaktionen.
Das Geldwäschegesetz (GwG) in Deutschland setzt die europäischen Anti-Geldwäsche-Richtlinien (AMLD) in nationales Recht um und gilt seit der grundlegenden Neufassung von 2017 auch für den gewerblichen Handel mit Edelmetallen, Schmuck und Antiquitäten. Wer Gold, Silber oder andere Edelmetalle als Unternehmer an- oder verkauft, ist ein sogenannter „Verpflichteter" im Sinne des Gesetzes und muss eine Reihe von Sorgfaltspflichten erfüllen.
Wer ist betroffen?
Zu den Verpflichteten nach § 2 GwG zählen im Edelmetallbereich insbesondere:
- Goldhändler, Scheideanstalten und Edelmetallraffinerien
- Juweliere und Schmuckhändler
- Pfandhäuser und Ankaufsstellen für Altgold oder Bruchgold
- Münzhändler, die gewerblich mit Bullionmünzen oder Sammlermünzen handeln
Private Verkäufer sind grundsätzlich nicht verpflichtet – die Sorgfaltspflichten treffen den gewerblichen Vertragspartner.
Die wichtigsten Schwellenwerte
| Situation | Schwellenwert | Pflicht |
|---|---|---|
| Barzahlung beim Edelmetallkauf | ab 2.000 € | Identifizierung des Kunden |
| Sonstige Transaktionen (Überweisung) | ab 15.000 € | Identifizierung des Kunden |
| Verdacht auf Geldwäsche | unabhängig vom Betrag | Verdachtsmeldung an FIU |
| Transaktionen mit Hochrisiko-Drittstaaten | ab 1 € | Verstärkte Sorgfaltspflichten |
Die Bargeldgrenze von 2.000 € (eingeführt 2020 im Zuge der 5. EU-Geldwäscherichtlinie) ist für den Edelmetallhandel besonders relevant. Sie liegt deutlich unter der allgemeinen Barzahlungsgrenze anderer Branchen und macht das sogenannte Tafelgeschäft – also den anonymen Kauf ohne Identitätsnachweis – ab diesem Betrag unzulässig.
Pflichten im Detail
Kundensorgfaltspflichten (KYC – Know Your Customer):
- Identifizierung des Vertragspartners anhand amtlicher Lichtbildausweise
- Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (z. B. bei Käufen über Dritte)
- Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
- Kontinuierliche Überwachung bestehender Geschäftsbeziehungen
Interne Sicherungsmaßnahmen (für größere Unternehmen):
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- Risikoanalyse und interne Leitlinien
- Mitarbeiterschulungen
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (5 Jahre)
Verdachtsmeldung an die FIU: Liegt ein Anhaltspunkt für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, muss der Händler dies der Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zollkriminalamt melden – unabhängig von Betragsgrenzen und vor Durchführung der Transaktion.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen das GwG können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 150.000 € (in schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 5 Millionen € oder 10 % des Jahresumsatzes) geahndet werden. Die Aufsicht über Edelmetallhändler liegt je nach Bundesland bei den zuständigen Behörden (z. B. Ordnungsämter, Gewerbeaufsicht).
Abgrenzung zu Steuervorschriften
Das GwG ist ein Präventionsgesetz und regelt die Verhinderung von Geldwäsche – es trifft keine Aussagen über die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Edelmetallverkäufen. Für Fragen zur Spekulationsfrist (§ 23 EStG) oder zur Umsatzsteuerbefreiung von Anlagegold gelten separate steuerrechtliche Regelungen. Hinweis: Dies stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.
Beim Ankauf von Edelmetallen sollten Verkäufer damit rechnen, dass seriöse Händler ab 2.000 € Bargeld eine Ausweiskopie verlangen – dies ist gesetzliche Pflicht, nicht freiwillig.
Kurz gemerkt
Das GwG verpflichtet Edelmetallhändler zur Kundenidentifizierung ab 2.000 € Barzahlung und zur Meldung verdächtiger Transaktionen; private Käufer und Verkäufer sind nicht direkt betroffen, müssen aber damit rechnen, dass ihr Gegenüber diese Pflichten erfüllen muss.